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Energiewende und Klimaschutz

Auszug aus der Verfassung des Freistaats Bayern

Als Kreisgruppe Fürth-Stadt des BUND Naturschutz fühlen wir uns Art. 141 der Bayerischen Verfassung verpflichtet und sind bestrebt ihm auf örtlicher Ebene Geltung zu verschaffen.


Art. 141 der Verfassung des Freistaats Bayern

(1) 1Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist, auch eingedenk der Verantwortung für die kommenden Generationen, der besonderen Fürsorge jedes einzelnen und der staatlichen Gemeinschaft anvertraut. 2Tiere werden als Lebewesen und Mitgeschöpfe geachtet und geschützt. 3Mit Naturgütern ist schonend und sparsam umzugehen. 4Es gehört auch zu den vorrangigen Aufgaben von Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts,

  • Boden, Wasser und Luft als natürliche Lebensgrundlagen zu schützen, eingetretene Schäden möglichst zu beheben oder auszugleichen und auf möglichst sparsamen Umgang mit Energie zu achten,
  • die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten und dauerhaft zu verbessern,
  • den Wald wegen seiner besonderen Bedeutung für den Naturhaushalt zu schützen und eingetretene Schäden möglichst zu beheben oder auszugleichen,
  • die heimischen Tier- und Pflanzenarten und ihre notwendigen Lebensräume sowie kennzeichnende Orts- und Landschaftsbilder zu schonen und zu erhalten.

...

(3) 1Der Genuß der Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur, insbesondere das Betreten von Wald und Bergweide, das Befahren der Gewässer und die Aneignung wildwachsender Waldfrüchte in ortsüblichem Umfang ist jedermann gestattet. 2Dabei ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen. 3Staat und Gemeinde sind berechtigt und verpflichtet, der Allgemeinheit die Zugänge zu Bergen, Seen, Flüssen und sonstigen landschaftlichen Schönheiten freizuhalten und allenfalls durch Einschränkungen des Eigentumsrechtes freizumachen sowie Wanderwege und Erholungsparks anzulegen.